Unternehmensanteile tokenisieren: Welche Strukturen in Deutschland wirklich funktionieren – und was sie kosten

Unternehmensanteile lassen sich tokenisieren – aber bei einer GmbH nicht direkt. Der Geschäftsanteil selbst ist an die notarielle Beurkundung gebunden, deshalb wird in Deutschland ein wirtschaftlich vergleichbares Recht auf die Blockchain gebracht, meist ein Genussrecht. Aktiengesellschaften haben seit der Erweiterung des elektronischen Wertpapiergesetzes den direkten Weg über die Kryptoaktie, und in der Schweiz sind Aktien bereits seit 2021 unmittelbar tokenisierbar.
Diese Unterscheidung klingt nach juristischer Feinheit, entscheidet aber über Ihr gesamtes Projekt: über die Rechtsform, die Jurisdiktion, den Token-Standard, das Budget und darüber, was Ihre Investoren am Ende tatsächlich in der Wallet halten. In über 50 realisierten Tokenisierungsprojekten haben wir gesehen, dass Unternehmen fast immer mit einer fertigen Token-Idee kommen und die Strukturfrage offen lassen. Tragfähig ist die umgekehrte Reihenfolge.
Dieser Artikel zeigt Ihnen die vier praktikablen Strukturwege, den Unterschied zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz, die realen Kosten und den Zeitrahmen – und die Fälle, in denen Sie es besser lassen.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- GmbH-Geschäftsanteile lassen sich in Deutschland nicht direkt tokenisieren. § 15 Abs. 3 GmbHG verlangt für jede Abtretung die notarielle Beurkundung; nach § 15 Abs. 4 GmbHG gilt das auch für die Verpflichtung dazu.
- Für Aktiengesellschaften existiert der direkte Weg: Elektronische Namensaktien können als Kryptoaktien in einem Kryptowertpapierregister begeben werden, elektronische Inhaberaktien dagegen nur im Zentralregister.
- Die Schweiz ist im DACH-Raum am weitesten: Seit Inkrafttreten des DLT-Gesetzes am 1. Februar 2021 können Aktien einer Schweizer AG als Registerwertrechte nach Art. 973d OR ausgegeben und ohne Schriftformerfordernis übertragen werden.
- Realistisches Gesamtbudget: ab 35.000€ – 25.000€ Setup als Festpreis (10.000€ Konzeption, 15.000€ Technik) plus rechtliche Strukturierung ab 10.000€.
- Zeitrahmen: 3 bis 4 Monate bis zur Emissionsfähigkeit, mit Investoren- und Marketingphase rund 8 bis 9 Monate. Basis: über 50 realisierte Tokenisierungsprojekte in mehr als 10 Jahren.
Was bedeutet „Unternehmensanteile tokenisieren“ konkret?
Unternehmensanteile tokenisieren bedeutet, eine Beteiligung an einem Unternehmen als digitalen Token auf einer Blockchain abzubilden, sodass sie in kleine Einheiten geteilt und direkt zwischen Wallets übertragen werden kann. Der Token ist dabei nicht das Recht selbst, sondern sein Träger – welches Recht er trägt, bestimmt die zugrunde liegende Rechtsstruktur.
Genau hier entsteht das häufigste Missverständnis. Ein Smart Contract kann Eigentum an einer Sache oder Mitgliedschaftsrechte an einer Gesellschaft nicht aus sich heraus erzeugen. Er verwaltet nur die Zuordnung. Ob ein Token-Inhaber später Stimmrechte hat, am Gewinn beteiligt ist oder lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen das Unternehmen besitzt, steht im Vertragswerk – nicht im Code.
Ein Security Token ist ein Token, der ein Finanzinstrument oder eine Vermögensanlage abbildet und deshalb dem Kapitalmarktrecht unterliegt. Der Equity Token ist seine eigenkapitalnahe Ausprägung: Er repräsentiert eine Beteiligung am Unternehmen oder an dessen wirtschaftlichem Erfolg.
Equity Token oder Utility Token – warum diese Unterscheidung über die Regulierung entscheidet
Ein Utility Token gewährt Zugang zu einer Leistung, einer Plattform oder einem Produkt. Er ist kein Beteiligungsinstrument und unterliegt anderen Regeln. Ein Equity Token dagegen ist ein reguliertes Produkt mit Prospekt- oder Informationsblattpflichten, Anlegerschutzvorschriften und Erlaubnispflichten beim Vertrieb.
Wer eine Unternehmensbeteiligung als vermeintlichen Utility Token ausgibt, weil das schneller und billiger aussieht, riskiert eine nachträgliche Einordnung als unerlaubtes öffentliches Angebot. Die BaFin prüft nach wirtschaftlicher Substanz, nicht nach der Bezeichnung im Whitepaper. Diese Abgrenzung ist der erste Prüfschritt jedes seriösen Projekts.
Der deutsche Sonderfall: Warum GmbH-Anteile nicht direkt tokenisierbar sind
Ein GmbH-Geschäftsanteil kann in Deutschland nicht als Token übertragen werden, weil § 15 Abs. 3 GmbHG für die Abtretung zwingend die notarielle Beurkundung vorschreibt. Auch die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung – also der Kaufvertrag – bedarf nach § 15 Abs. 4 GmbHG dieser Form. Ein Smart Contract ersetzt sie nicht.
Der Gesetzgeber verfolgt damit einen bewussten Zweck: Er will übereilte Anteilsübertragungen erschweren und Rechtssicherheit über den Gesellschafterbestand herstellen. Dazu gehört auch die Gesellschafterliste, die nach jeder Veränderung zu aktualisieren und beim Handelsregister zu hinterlegen ist. Nur wer dort eingetragen ist, kann seine Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft ausüben. Eine Wallet-zu-Wallet-Übertragung im Sekundentakt ist mit diesem System nicht vereinbar.
Daraus folgt eine Wahrheit, die auf den Startseiten der meisten Anbieter nicht steht: Die Tokenisierung schafft den Notar nicht ab, sie verlagert das Projekt auf ein anderes Rechtsverhältnis. Wer echte Gesellschafterrechte an einer GmbH tokenisieren möchte, muss entweder die Rechtsform wechseln, in eine Jurisdiktion gehen, die das erlaubt, oder sich für ein wirtschaftlich vergleichbares Instrument entscheiden. Alle drei Wege sind gangbar, aber sie kosten unterschiedlich viel und liefern unterschiedliche Rechte.
Die vier Wege, Unternehmensbeteiligungen zu tokenisieren
In der Praxis haben wir festgestellt, dass sich nahezu jedes Projekt im DACH-Raum auf vier Strukturen zurückführen lässt. Welche davon passt, hängt von Ihrer Rechtsform ab, von Ihrem Ziel und davon, welche Rechte Ihre Investoren tatsächlich erhalten sollen.
Weg 1: Tokenisiertes Genussrecht – der Marktstandard für die GmbH
Ein Genussrecht ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen das Unternehmen, der wirtschaftlich einer Beteiligung sehr nahekommt: Es kann am Gewinn und am Verlust teilnehmen, es kann nachrangig ausgestaltet sein und es gewährt in der Regel keine Stimmrechte. Rechtlich ist es keine Mitgliedschaft, weshalb der Formzwang des GmbH-Rechts nicht greift.
Genau deshalb werden Unternehmensbeteiligungen in Deutschland bislang überwiegend über Genussrechte tokenisiert. Der Gesellschafterkreis bleibt unverändert, die Kontrolle bleibt bei den bestehenden Gesellschaftern, und Investoren erhalten ein übertragbares Instrument mit wirtschaftlicher Teilhabe. Der Preis dafür: Ihre Investoren werden keine Gesellschafter. Wer eine echte Mitgliedschaft verkaufen will, ist hier falsch.
Weg 2: Elektronische Aktie und Kryptoaktie nach eWpG – für die AG
Das elektronische Wertpapiergesetz (eWpG) ist am 10. Juni 2021 in Kraft getreten und erlaubte zunächst nur elektronische Inhaberschuldverschreibungen und Fondsanteile. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) wurde der Anwendungsbereich auf Aktien erweitert; die entsprechenden Vorschriften sind seit November 2025 anwendbar.
Aktiengesellschaften haben seither die Wahl, ihre Aktien klassisch zu verbriefen oder elektronisch zu begeben. Dabei gilt eine wichtige Einschränkung: Namensaktien können sowohl als Zentralregisteraktien als auch als Kryptoaktien im Kryptowertpapierregister begeben werden, Inhaberaktien ausschließlich als Zentralregisteraktien – der Gesetzgeber begründet das mit geldwäscherechtlichen Identifizierungspflichten. Das Kryptowertpapierregister darf nur von einer Stelle mit entsprechender BaFin-Erlaubnis geführt werden. Diesen Registerführer bringen weder wir noch eine Kanzlei mit; er ist ein eigener Baustein im Projekt und muss von Anfang an eingeplant werden.
Weg 3: SPV-Struktur – Beteiligung über eine Zweckgesellschaft
Bei diesem Weg wird eine Zweckgesellschaft gegründet, ein Special Purpose Vehicle (SPV), deren einziger Zweck es ist, einen bestimmten Vermögenswert oder eine Beteiligung zu halten. Tokenisiert werden dann die Ansprüche gegen dieses SPV.
Die Struktur ist aus der Immobilien-Tokenisierung bekannt und funktioniert auch für Unternehmensbeteiligungen, etwa wenn ein einzelner Geschäftsbereich oder ein Projekt separat finanziert werden soll. Sie erzeugt allerdings eine zusätzliche Gesellschaftsebene mit eigenen Kosten, eigener Buchführung und eigener Steuerlogik. Für kleine Volumina steht dieser Aufwand oft nicht im Verhältnis.
Weg 4: Ausländische Rechtsform – Schweiz, Liechtenstein, Dubai
Manche Projekte werden schlicht in einer Jurisdiktion aufgesetzt, die tokenisierte Anteile direkt zulässt. In der Schweiz ist die Aktie einer AG unmittelbar tokenisierbar, Liechtenstein hat mit seinem Token-Gesetz einen eigenen Rahmen geschaffen, und Dubai ist regelmäßig dann interessant, wenn die Investorenzielgruppe außerhalb der EU liegt.
Dieser Weg ist kein Steuertrick und sollte auch nicht als solcher gedacht werden. Er ergibt Sinn, wenn Rechtsform, Investorenkreis und Geschäftstätigkeit ohnehin international ausgerichtet sind. Wer als deutscher Mittelständler mit deutschen Kunden und deutschen Investoren nach Dubai geht, um eine Formvorschrift zu umgehen, produziert Erklärungsbedarf gegenüber Bank, Beirat und Finanzamt.
Die folgende Übersicht fasst zusammen, wofür die vier Strukturen jeweils taugen. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, gibt aber die Richtung vor, in die ein Projekt läuft.
| Tokenisiertes Genussrecht | GmbH, die Kapital aufnehmen will, ohne den Gesellschafterkreis zu öffnen | Gewinn- und ggf. Verlustbeteiligung, kein Stimmrecht | Vermögensanlagenrecht (VermAnlG) | Investoren werden keine Gesellschafter |
| Kryptoaktie (elektronische Namensaktie) | AG mit echtem Kapitalmarktanspruch | Volle Mitgliedschaftsrechte inkl. Stimmrecht | eWpG i.V.m. AktG | BaFin-lizenzierter Registerführer nötig, nur Namensaktien |
| SPV-Struktur | Einzelprojekte, Assets, abgegrenzte Geschäftsbereiche | Ansprüche gegen die Zweckgesellschaft | Je nach Ausgestaltung | Zusätzliche Gesellschaftsebene und laufende Kosten |
| Ausländische Rechtsform | International ausgerichtete Projekte | Je nach Jurisdiktion bis hin zu vollen Anteilsrechten | z.B. Art. 973d OR (CH) | Substanzanforderungen, steuerliche und operative Folgen |
Welche Zeile für Sie gilt, ist selten auf den ersten Blick klar. Die Entscheidung fällt bei uns in der Konzeptionsphase – vor jeder Zeile Code und vor dem ersten Investorengespräch.
DACH-Vergleich: Deutschland, Österreich und die Schweiz
Die drei DACH-Länder behandeln tokenisierte Unternehmensanteile grundlegend unterschiedlich, und dieser Unterschied ist größer als der zwischen Deutschland und den USA. Die Schweiz erlaubt die direkte Tokenisierung von Aktien, Deutschland erlaubt sie eingeschränkt für Namensaktien der AG, Österreich kennt bislang keinen vergleichbaren Rahmen.
In der Schweiz können Aktien einer AG seit dem 1. Februar 2021 als Registerwertrechte nach Art. 973d OR ausgegeben werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Bestimmung in den Statuten. Übertragen werden diese Aktien allein über das Wertrechteregister – ein Schriftformerfordernis besteht nicht. Das Wertrechteregister kann zugleich die Funktion des Aktienbuchs übernehmen, was doppelte Registerführung erspart. Für GmbH-Stammanteile gilt das nicht; wer in der Schweiz tokenisieren will, braucht in aller Regel eine AG.
In Deutschland ist der direkte Weg auf die elektronische Namensaktie beschränkt. Für die GmbH bleibt es beim Umweg über Genussrechte, Schuldverschreibungen oder eine SPV-Struktur.
In Österreich existiert bislang kein Gegenstück zum eWpG oder zum Schweizer DLT-Gesetz. Österreichische Unternehmen tokenisieren daher überwiegend Schuldverschreibungen oder genussrechtsähnliche Instrumente – oder sie strukturieren das Vorhaben über eine ausländische Gesellschaft, was gesellschafts- und steuerrechtlich sorgfältig geprüft werden muss.
„Jede Branche hat eigene regulatorische und strukturelle Anforderungen. Eine Immobilien-Tokenisierung ist nicht dasselbe wie ein Equity Token. Deshalb starten wir mit einer Konzeptionsphase (Strategie & Whitepaper) für 10.000€.“ — Dimitri Haußmann, Gründer & Geschäftsführer Token Ersteller
Welche der vier Strukturen zu Ihrem Unternehmen passt, entscheidet sich an Rechtsform, Investorenzielgruppe und Funding-Ziel. Genau das klären wir im kostenlosen Strategiegespräch – vor jedem Angebot und vor jeder technischen Festlegung. → Strategiegespräch vereinbaren
Was kostet die Tokenisierung von Unternehmensanteilen?
Bei Token Ersteller liegt das Setup bei 25.000€: 10.000€ für Konzeption und Whitepaper, 15.000€ für die technische Umsetzung. Die rechtliche Strukturierung läuft über unsere Partnerkanzleien und startet bei 10.000€, sodass das realistische Gesamtbudget ab 35.000€ beginnt.
Die Konzeptionsphase ist dabei kein Vorgeplänkel, sondern die Phase, in der die Strukturentscheidung fällt: Vehikel, Jurisdiktion, Tokenomics, Investoren-Story und Whitepaper. Die technische Entwicklung umfasst den Smart Contract, die Projektwebseite, das Investoren-Dashboard mit KYC-Anbindung und Token-Kauf sowie den externen Audit über unsere Partner. Bei uns gibt es keine Stundensatz-Abrechnung – nur Festpreise.
| Konzeption (Strategie & Whitepaper) | 10.000€ | ca. 4 Wochen | Strukturwahl, Tokenomics, vollständiges Whitepaper, investorenseitige Aufbereitung |
| Rechtliche Strukturierung (über Partner) | ab 10.000€ | ca. 6 Wochen | Jurisdiktion, Vertragswerk, Prospekt- bzw. Informationsblattfrage, KYC/AML |
| Technische Entwicklung | 15.000€ | ca. 6 Wochen | Smart Contract, Webseite, Investoren-Dashboard, externer Audit |
| Setup gesamt | 25.000€ | 3–4 Monate (teils parallel) | Konzeption + Technik als Festpreis |
| Realistisches Gesamtbudget | ab 35.000€ | — | Setup + rechtliche Strukturierung |
Nach oben ist der Rahmen offen, und zwar fast ausschließlich auf der Rechtsseite: Multi-Jurisdiktions-Setups, etwa EU plus USA, liegen deutlich höher, ebenso Strukturen mit BaFin-lizenziertem Registerführer. Hinzu kommen laufende Kosten für Hosting sowie Wartung nach Vereinbarung. Marketingbudgets werden im Krypto-Bereich üblicherweise laufend aus den Token-Sales reinvestiert und sind deshalb kein einmaliger Setup-Posten. Eine ausführlichere Aufschlüsselung finden Sie in unserer Kostenübersicht zur Token-Erstellung.
Der Ablauf: von der Projektprüfung bis zum Investoren-Onboarding
Ein Tokenisierungsprojekt dauert von der ersten Prüfung bis zur Emissionsfähigkeit 3 bis 4 Monate; kommt eine Funding-Runde mit Community-Aufbau hinzu, sollten Sie insgesamt 8 bis 9 Monate einplanen. Die einzelnen Phasen laufen teilweise parallel, die Reihenfolge ist jedoch nicht beliebig – Recht und Konzept stehen immer vor der Technik.
Der Ablauf sieht bei uns in acht Schritten so aus:
- Bewerbung und Projektprüfung: Wir prüfen Geschäftsmodell, Funding-Realismus und Regulierungsfähigkeit. Danach folgt ein kostenloses Strategiegespräch.
- Konzeption (10.000€, ca. 4 Wochen): Strukturentscheidung, Tokenomics, Whitepaper, investorenseitige Aufbereitung.
- Rechtliche Strukturierung (ab 10.000€, ca. 6 Wochen): Wahl der Jurisdiktion, Vertragswerk, Prospekt- beziehungsweise Informationsblattfrage, KYC- und AML-Konzept über unsere Rechtspartner in DACH, EU, USA und Dubai.
- Technische Entwicklung (15.000€, ca. 6 Wochen): Smart Contract nach passendem Standard, Projektwebseite, Investoren-Dashboard mit Registrierung und Token-Kauf.
- Externer Audit: Prüfung des Smart Contracts durch einen Partner. Ohne Audit geht kein Token von uns auf Mainnet.
- Investoren-Akquise: Die erste Runde läuft über persönliche Ansprache privater Investoren aus unserem eigenen Netzwerk, inklusive Onboarding im Dashboard.
- Marketing und Community: Parallel zur Funding-Phase über Telegram und X, ergänzt durch Discord, KOL-Marketing, SEO und Krypto-Fachpresse.
- Listing-Begleitung und Betreuung: Vorbereitung eines Börsen-Listings und Liquidity Pool, danach Hosting und Wartung nach Vereinbarung.
Auffällig ist, wie oft Unternehmen die hinteren Schritte unterschätzen. Die Emission ist nicht das Ende des Projekts, sondern der Punkt, an dem die Arbeit mit Investoren beginnt. Wer nur bis zum Deployment plant, hat ein technisches Ergebnis und kein Finanzierungsergebnis.
Behalten Sie die Kontrolle? Whitelisting, KYC und Transfer-Restriktionen
Ja – wenn die Struktur richtig aufgesetzt ist. Security-Token-Standards wie ERC-3643 erlauben Whitelisting und Transfer-Restriktionen auf Ebene des Smart Contracts, sodass Token nur an vorher geprüfte und freigegebene Wallets übertragen werden können.
Das ist der entscheidende Unterschied zu einem einfachen ERC-20-Token, wie ihn Generator-Tools ausgeben. Ein ERC-20-Token ist frei übertragbar; wer ihn hält, hält ihn. ERC-3643 kennt dagegen eine Identitätsebene: Jede Übertragung wird gegen ein Regelwerk geprüft, das Sie definieren – zulässige Erwerber, Haltefristen, Höchstgrenzen pro Investor, Ausschluss bestimmter Jurisdiktionen. Damit lässt sich die gesellschaftsvertragliche Vinkulierung, also die Zustimmungspflicht bei Anteilsübertragungen nach § 15 Abs. 5 GmbHG, technisch nachbilden.
Flankiert wird das durch KYC und AML im Investoren-Dashboard. Jeder Investor identifiziert sich vor dem Kauf; erst danach wird seine Wallet freigeschaltet. Das ist bei regulierten Angeboten ohnehin Pflicht, hat aber einen zweiten Effekt: Sie wissen jederzeit, wer beteiligt ist. Für Bestandsgesellschafter ist genau das häufig die Bedingung, unter der sie einer Tokenisierung überhaupt zustimmen. Wie diese Regeln im Code verankert werden, erklären wir ausführlicher in unserem Beitrag Was ist ein Smart Contract.
Praxisbeispiel: Equity Token für ein etabliertes Mittelstandsunternehmen
Ein Equity-Token-Projekt für ein etabliertes Mittelstandsunternehmen zeigt gut, woran solche Vorhaben tatsächlich hängen. Die Gesellschafter wollten Wachstumskapital aufnehmen, ohne die Kontrolle über den Erwerberkreis zu verlieren – die klassische Blockade in inhabergeführten Unternehmen.
Umgesetzt wurde ein ERC-3643 Security Token mit Investoren-Dashboard und KYC-Integration. Die im Gesellschaftsvertrag verankerte Zustimmungspflicht wurde als Whitelisting-Logik im Smart Contract abgebildet: Übertragungen sind ausschließlich an identifizierte und freigegebene Wallets möglich. Die rechtliche Strukturierung erfolgte über unsere Partner in Deutschland, die Konzeption inklusive Whitepaper und Tokenomics lief vorab in der vierwöchigen Konzeptionsphase. Weitere Projekte aus unterschiedlichen Branchen finden Sie in unserem Portfolio.
Wann Tokenisierung der falsche Weg ist
Nicht jedes Unternehmen, das über tokenisierte Anteile nachdenkt, braucht ein Tokenisierungsprojekt. In mindestens drei Konstellationen raten wir davon ab – und zwar bevor Geld fließt.
Erstens: Sie wollen nur Ihre Cap Table digitalisieren. Wenn es Ihnen um Übersicht über Gesellschafter, saubere Dokumentation und weniger Verwaltungsaufwand geht und Sie kein Kapital aufnehmen wollen, ist eine spezialisierte Plattform der richtige Weg. Ein vollständiges Tokenisierungsprojekt mit Konzept, Recht, Emission und Investorenarbeit liegt eine Größenordnung darüber. Diese beiden Vorhaben werden im Markt regelmäßig vermischt, sind aber grundverschieden.
Zweitens: Sie wollen Mitarbeiter beteiligen. Für Mitarbeiterbeteiligung sind VSOP- oder ESOP-Modelle in aller Regel schneller, günstiger und steuerlich besser durchdacht. Ein Security Token bringt hier vor allem regulatorischen Aufwand, ohne das eigentliche Problem besser zu lösen.
Drittens: Das Geschäftsmodell trägt die Finanzierung nicht. Wenn Use Case, Bewertung oder Funding-Ziel nicht zusammenpassen, ändert kein Token daran etwas. Nicht jede Anfrage führt zu einem Projekt – wir filtern bewusst nach Tragfähigkeit. Memecoin-Mechaniken ohne realen Use Case lehnen wir grundsätzlich ab, weil sie institutionelle und private Investoren gleichermaßen abschrecken.
Ein vierter Punkt betrifft die Erwartungshaltung. Ein Token ist technisch jederzeit übertragbar, aber Handelbarkeit ist ein Versprechen, keine Eigenschaft. Ob es einen Käufer gibt, entscheidet der Investorenkreis und nicht der Smart Contract. Wer Liquidität als Hauptargument gegenüber seinen Gesellschaftern verkauft, baut eine Erwartung auf, die die Struktur allein nicht einlöst.
Fazit
FAQ
Kann ich die Anteile an meiner GmbH als Token ausgeben?
Nicht direkt: Die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG zwingend der notariellen Beurkundung, die ein Token nicht ersetzen kann. In der Praxis wird deshalb ein wirtschaftlich vergleichbares Recht tokenisiert – meist ein Genussrecht – oder das Unternehmen wechselt in eine Rechtsform beziehungsweise Jurisdiktion, die tokenisierte Anteile zulässt. Die Strukturentscheidung fällt bei uns in der Konzeptionsphase für 10.000€.
Was kostet es, Unternehmensanteile zu tokenisieren?
Bei Token Ersteller liegt das Setup bei 25.000€ als Festpreis: 10.000€ für Konzeption und Whitepaper, 15.000€ für Smart Contract, Investoren-Dashboard, Webseite und externen Audit. Die rechtliche Strukturierung kommt über Partnerkanzleien hinzu und startet bei 10.000€ – das realistische Gesamtbudget liegt damit ab 35.000€.
Verliere ich die Kontrolle darüber, wer Anteile an meinem Unternehmen hält?
Nein, wenn die Struktur richtig aufgesetzt ist. Security-Token-Standards wie ERC-3643 erlauben Whitelisting und Transfer-Restriktionen, sodass Token nur an vorher KYC-geprüfte und freigegebene Wallets übertragen werden können. In über 50 Tokenisierungsprojekten war genau das regelmäßig die Voraussetzung dafür, dass Bestandsgesellschafter zustimmen.
Wie lange dauert die Tokenisierung von Unternehmensanteilen?
Die Konzeption dauert rund 4 Wochen, die rechtliche Strukturierung rund 6 Wochen und die technische Entwicklung ebenfalls rund 6 Wochen – teilweise parallel, insgesamt 3 bis 4 Monate bis zur Emissionsfähigkeit. Wer zusätzlich Kapital einsammeln will, sollte für Investorenansprache und Community-Aufbau weitere 4 bis 5 Monate einplanen.
Brauche ich für die Ausgabe tokenisierter Beteiligungen einen von der BaFin gebilligten Prospekt?
Das hängt von Instrument, Volumen, Vertriebsweg und Adressatenkreis ab. Je nach Ausgestaltung greift das Wertpapierprospektrecht oder das Vermögensanlagenrecht, und in bestimmten Fällen genügt ein Informationsblatt statt eines vollständigen Prospekts. Schwellenwerte und Ausnahmen ändern sich und sind einzelfallabhängig – wir klären diese Frage im Strategiegespräch gemeinsam mit unseren Rechtspartnern, bevor ein Angebot startet.
Gilt MiCA für tokenisierte Unternehmensanteile?
In der Regel nicht. MiCA regelt Kryptowerte, ist auf klassische Finanzinstrumente aber gerade nicht anwendbar; für Equity Token und andere Security Token gelten stattdessen Wertpapier- beziehungsweise Vermögensanlagenrecht. Wer eine Unternehmensbeteiligung pauschal als „MiCA-konform“ bezeichnet, hat die Einordnung meist nicht sauber vorgenommen – und genau diese Einordnung steht am Anfang jedes regulierten Projekts.
Welcher Token-Standard wird verwendet?
Für regulierte Beteiligungen arbeiten wir überwiegend mit ERC-3643, weil dieser Standard Identitätsprüfung und Übertragungsregeln direkt abbildet. Einfache Strukturen lassen sich mit ERC-20 umsetzen, für andere Ökosysteme kommen BEP-20 auf der BNB Chain oder SPL auf Solana infrage. Der Standard folgt immer der Rechtsstruktur, nie umgekehrt – mehr dazu in unserem Überblick zur Token-Erstellung.


