Ist Tokenisierung legal? Die Rechtslage in Deutschland und der EU – verständlich erklärt

Tokenisierung ist in Deutschland und der EU nicht verboten. Reguliert wird allerdings nicht die Technologie, sondern das Recht, das ein Token verkörpert – und daraus folgen Erlaubnis-, Prospekt- und Informationspflichten, deren Missachtung ernste aufsichtsrechtliche Konsequenzen hat. Die Frage „ist das legal?“ führt deshalb in die Irre. Die richtige Frage lautet: Welche Pflichten löse ich mit meiner konkreten Gestaltung aus?
Genau an dieser Verschiebung entscheidet sich, ob ein Projekt trägt. In über 50 realisierten Tokenisierungsprojekten haben wir gesehen, dass die rechtliche Einordnung fast nie am Ende steht, wenn sie gut läuft – und fast immer, wenn es teuer wird. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Regelwerke greifen, wo die Grenzen des deutschen Rechts verlaufen, ab welchen Schwellen die BaFin ins Spiel kommt und was die rechtliche Absicherung kostet.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Tokenisierung ist in Deutschland und der EU nicht verboten. Reguliert wird nicht das Verfahren, sondern das Recht, das der Token verkörpert – daraus folgen Erlaubnis-, Prospekt- und Informationspflichten.
- Zwei Regime, eine Weiche: Ist der Token ein Finanzinstrument im Sinne der MiFID II, gelten Wertpapier- und Prospektrecht sowie in Deutschland das eWpG. Ist er es nicht, kommt MiCAR in Betracht.
- Prospektpflicht: Öffentliche Angebote von Wertpapieren bis 8 Mio. € über zwölf Monate sind nach § 3 WpPG von der Prospektpflicht ausgenommen; stattdessen ist ein Wertpapier-Informationsblatt nötig, das die BaFin vorab gestatten muss. Für Vermögensanlagen liegt die Grenze bei 6 Mio. € pro Jahr.
- Nicht alles ist tokenisierbar: Grundeigentum lässt sich in Deutschland nicht unmittelbar tokenisieren, weil das Grundbuch maßgeblich bleibt. GmbH-Anteile scheiden praktisch aus, weil jede Übertragung notariell beurkundet werden muss.
- Die rechtliche Strukturierung dauert bei uns rund 6 Wochen und startet ab 10.000€. In über 50 Tokenisierungsprojekten war sie kein Schritt, den man überspringen konnte.
Die kurze Antwort: Ist Tokenisierung legal?
Ja – Tokenisierung ist als Verfahren rechtlich zulässig. Verboten ist nicht die digitale Abbildung eines Vermögenswerts auf einer Blockchain, sondern das öffentliche Anbieten bestimmter Rechte ohne die dafür vorgeschriebenen Dokumente und Erlaubnisse. Ob Ihr Vorhaben genehmigungsfrei bleibt, hängt allein davon ab, welches Recht Ihr Token verbrieft und an wen Sie ihn anbieten.
Diese Unterscheidung ist der Kern des Themas. Ein Token ist juristisch ein Behälter. Was drin ist, bestimmt die Regeln: eine Unternehmensbeteiligung, ein Zahlungsanspruch, ein Nutzungsrecht oder schlicht nichts von alldem. Die Blockchain darunter ist rechtlich neutral.
Hinweis: Dieser Artikel gibt allgemeine Rechtsinformationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind eine Tokenisierungs-Agentur, keine Kanzlei. Die verbindliche Einordnung eines konkreten Vorhabens gehört in die Hände einer zugelassenen Rechtsberatung – wir arbeiten dafür mit Partnerkanzleien zusammen. Rechtsstand August 2026.
Was reguliert wird – nicht die Technologie, sondern das Recht im Token
Aufsichtsrechtlich relevant ist die Frage, ob Ihr Token ein Finanzinstrument, eine Vermögensanlage oder ein sonstiger Kryptowert ist. Aus dieser Einordnung folgt alles Weitere: Dokumentenpflichten, Erlaubnisse, Vertriebswege und Haftung.
Die Zuordnung ist keine Wahl, die Sie treffen. Sie ergibt sich aus der wirtschaftlichen Ausgestaltung – aus dem, was der Erwerber tatsächlich bekommt. Gestalten können Sie die Architektur des Tokens; das Regime folgt daraus.
Security Token – Finanzinstrument nach MiFID II
Ein Security Token verbrieft mitgliedschaftliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche mit Vermögenswert. Wirtschaftlich funktioniert er wie ein Wertpapier: Beteiligung, Zinsanspruch, Gewinnbeteiligung. Erfüllt ein Token die Merkmale eines übertragbaren Wertpapiers – Übertragbarkeit, Handelbarkeit, wertpapierähnliche Rechte –, wird er im Regelfall als Finanzinstrument im Sinne der MiFID II behandelt.
Dann greifen Wertpapierhandelsgesetz, EU-Prospektverordnung, Marktmissbrauchsrecht und in Deutschland gegebenenfalls das Gesetz über elektronische Wertpapiere. Das ist der aufwendigste, aber auch der etablierteste Weg – und derjenige, den institutionelle Investoren erwarten. Wie ein solches Angebot als Security Token Offering aufgesetzt wird, ist ein eigenes Thema.
Utility Token und Kryptowerte – das MiCAR-Regime
Verkörpert ein Token kein Finanzinstrument, kommt die europäische Kryptowerteverordnung MiCAR in Betracht. Sie gilt ausdrücklich für Kryptowerte, die keine Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II sind – typischerweise Utility Token, Zahlungstoken und Stablecoins.
Hier liegt der häufigste Irrtum in Ratgebern zu diesem Thema: MiCA ist nicht das Regelwerk für Security Token. Es steht neben dem Wertpapierrecht, nicht darüber. Die Abgrenzung erfolgt über Artikel 2 der Verordnung; als europäische Auslegungshilfe dienen die ESMA-Leitlinien zur Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente vom Dezember 2024, deren Anwendung die BaFin Anfang 2025 bestätigt hat. Seit MiCA in der EU vollständig anwendbar ist, sind regulatorische Klarheit und passende Token-Struktur unverzichtbar – gerade weil die Verordnung eben nicht alles abdeckt.
Ein Utility Token im engeren Sinn gewährt Zugang zu einer Leistung oder Funktion, ohne eine Beteiligung oder einen Zahlungsanspruch abzubilden. Wer einen solchen Token plant, findet die technische Perspektive in unserem Leitfaden zur legalen Erstellung einer eigenen Kryptowährung.
Vermögensanlagen – der dritte, oft übersehene Fall
Zwischen Wertpapier und Kryptowert liegt eine dritte Kategorie: die Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz. Dazu zählen unter anderem Genussrechte, partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen – Konstruktionen, die in der deutschen Tokenisierungspraxis eine große Rolle spielen. Das Vermögensanlagengesetz ist gegenüber dem Wertpapierprospektrecht nachrangig: Ist der Token ein Wertpapier, kann er keine Vermögensanlage sein.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Einordnung welche Pflichten auslöst.
| Finanzinstrument / Wertpapier | MiFID II, WpHG, EU-Prospekt-VO, eWpG | Prospekt oder Wertpapier-Informationsblatt | BaFin | hoch |
| Vermögensanlage | VermAnlG | Verkaufsprospekt oder Vermögensanlagen-Informationsblatt | BaFin | mittel bis hoch |
| Kryptowert ohne Finanzinstrument-Eigenschaft | MiCAR | MiCAR-Whitepaper | BaFin bzw. nationale Aufsicht | mittel |
| Reiner Utility Token ohne Investmentcharakter | allgemeines Zivil- und Verbraucherrecht | – | – | gering |
Diese Darstellung ist bewusst vereinfacht. In der Praxis liegen viele Gestaltungen im Grenzbereich, und Mischformen sind möglich. Welche Spalte für Ihr Vorhaben gilt, lässt sich seriös nur nach einer Prüfung der konkreten Ausgestaltung sagen.
Der deutsche Rechtsrahmen: eWpG, Kryptowertpapiere – und seine Grenzen
Deutschland hat mit dem Gesetz über elektronische Wertpapiere einen eigenen Rahmen geschaffen, der Tokenisierung im Wertpapierbereich zivilrechtlich absichert. Gleichzeitig gibt es klare Grenzen: Nicht jeder Vermögenswert lässt sich nach deutschem Recht sinnvoll tokenisieren.
Was das eWpG seit 2021 ermöglicht
Das eWpG trat 2021 in Kraft und erlaubt die Ausgabe von Wertpapieren ohne Papierurkunde. Unterschieden wird zwischen Zentralregisterwertpapieren und Kryptowertpapieren – letztere werden in einem dezentralen Register geführt, also typischerweise auf einer Blockchain. Damit ist eine Tokenisierung möglich, die nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich als Wertpapier trägt.
Zunächst galt das für Schuldverschreibungen und Fondsanteile. 2024 wurde der Anwendungsbereich auf Aktien ausgeweitet. Für die Führung eines Kryptowertpapierregisters gelten eigene aufsichtsrechtliche Anforderungen – diese Funktion übernimmt in der Praxis ein spezialisierter Dienstleister, nicht der Emittent selbst.
Warum Sie eine Immobilie nicht direkt tokenisieren können
Grundeigentum lässt sich in Deutschland nicht unmittelbar in Token abbilden. Für die Zuordnung von Grundeigentum ist allein das Grundbuch maßgeblich, und dieses ist weder digitalisiert noch an eine Blockchain angebunden. Wer im Grundbuch steht, ist Eigentümer – daran ändert kein Smart Contract etwas.
Die Praxis behilft sich mit Zwischenstrukturen. Üblich ist die Einbringung der Immobilie in eine Zweckgesellschaft, ein SPV (Special Purpose Vehicle), deren Beteiligung anschließend tokenisiert wird. Alternativ kommen Treuhandkonstruktionen in Betracht, bei denen ein Treuhänder die Eigentümerposition vermittelt. Formulieren Sie es für sich präzise: Sie tokenisieren nie die Immobilie, sondern eine Rechtsposition, die wirtschaftlich auf sie durchgreift.
Warum GmbH-Anteile praktisch ausscheiden
„Ich möchte Anteile an meinem Unternehmen tokenisieren“ ist der Satz, den wir in Erstgesprächen am häufigsten hören – und meist ist eine GmbH gemeint. Rechtlich führt das in eine Sackgasse: Jede Übertragung eines GmbH-Anteils bedarf der notariellen Beurkundung. Ein Token, dessen Weitergabe jedes Mal einen Notartermin auslöst, ist zwar nicht unmöglich, aber praktisch unhandelbar – und damit sinnlos.
Bei Aktiengesellschaften ist die Lage seit der eWpG-Erweiterung günstiger, setzt aber eine entsprechende Rechtsform voraus.
Was in der Praxis stattdessen verwendet wird
Ein erheblicher Teil der bislang in Deutschland umgesetzten Token-Emissionen war als Angebot nachrangiger Genussrechte ausgestaltet. Der Grund ist pragmatisch: Genussrechte sind flexibel gestaltbar, können eine Unternehmensbeteiligung wirtschaftlich weitgehend abbilden und lösen keine Formvorschriften aus, die den Handel blockieren.
Das ist keine Empfehlung für Ihren Fall. Es ist die Beobachtung, dass die theoretisch sauberste Struktur und die praktisch umsetzbare selten identisch sind.
Prospektpflicht: ab wann Sie einen gebilligten Prospekt brauchen
Wertpapiere dürfen in Deutschland grundsätzlich nicht ohne einen von der BaFin gebilligten Prospekt öffentlich angeboten werden. Von dieser Pflicht gibt es eine praxisrelevante Ausnahme: Angebote mit einem Gesamtgegenwert von bis zu 8 Mio. € im Europäischen Wirtschaftsraum über einen Zeitraum von zwölf Monaten sind nach § 3 WpPG befreit.
Befreit heißt nicht dokumentfrei. Wer die Ausnahme nutzt, muss ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) erstellen – ein deutlich kürzeres Dokument als ein Prospekt, das die BaFin vor der Veröffentlichung gestatten muss. Für Vermögensanlagen gilt eine eigene Grenze von 6 Mio. € jährlich, verbunden mit einem Vermögensanlagen-Informationsblatt.
Die WIB-Route hat einen Haken, der in Ratgebern selten auftaucht: Der Vertrieb der auf dieser Grundlage angebotenen Wertpapiere darf nach den gesetzlichen Vorgaben nur über ein Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsunternehmen mit BaFin-Erlaubnis erfolgen. Ein Verkauf ausschließlich über die eigene Website scheidet damit in der Regel aus. Zusätzlich bestehen Zeichnungsobergrenzen für Privatanleger. Wer die Ausnahme als Abkürzung einplant, sollte diesen Punkt sehr früh mit dem Rechtspartner klären.
| Wertpapierprospekt | keine Obergrenze | Prospekt | Billigung | aufwendigstes Verfahren |
| WIB-Ausnahme | bis 8 Mio. € / 12 Monate | Wertpapier-Informationsblatt | Gestattung | Vertrieb über lizenziertes Unternehmen |
| Vermögensanlage mit VIB | bis 6 Mio. € / Jahr | Vermögensanlagen-Informationsblatt | Gestattung | je nach Ausgestaltung |
| Privatplatzierung | nach Ausnahmetatbeständen | – | – | begrenzter Adressatenkreis |
Die letzte Zeile ist auch der Grund, warum die erste Finanzierungsrunde in vielen Projekten anders läuft als der spätere öffentliche Teil. Wir verfügen über ein eigenes Investoren-Netzwerk für die erste Funding-Runde – die gezielte Ansprache eines begrenzten Kreises ist dabei nicht nur eine Vertriebsentscheidung, sondern auch eine regulatorische Gestaltungsfrage. Welcher Ausnahmetatbestand im Einzelfall greift und wo die Grenze zum öffentlichen Angebot verläuft, prüft der Rechtspartner.
Wann aus Marketing ein öffentliches Angebot wird
Der aufsichtsrechtlich relevante Moment liegt oft früher, als Emittenten annehmen: nicht bei der Emission, sondern bei der Kommunikation darüber. Die BaFin hat mit einem Merkblatt vom 11. September 2025 den Begriff des öffentlichen Angebots präzisiert – mit spürbaren Folgen für die Praxis.
Bis dahin gingen viele Unternehmen davon aus, dass ein informeller Investoren-Teaser, ein Beitrag auf LinkedIn oder ein vertrauliches Gespräch mit einem Family Office aufsichtsrechtlich folgenlos bleibe. Diese Annahme trägt nicht mehr. Wer über eine geplante Emission kommuniziert, bevor die erforderlichen Dokumente gestattet sind, kann die Schwelle zur Billigungspflicht bereits überschritten haben.
Praktisch bedeutet das: Marketing ist bei Token-Projekten eine Rechtsfrage. Community-Aufbau, Teaser-Kampagnen und Pressearbeit müssen zeitlich und inhaltlich mit dem Stand der rechtlichen Strukturierung abgestimmt sein. Wir planen Marketing und Recht deshalb parallel und nicht nacheinander – und halten in der Phase vor der Gestattung bewusst zurück, was zurückgehalten werden muss.
„Die Unterscheidung zwischen Security und Utility Token klingt akademisch, ist aber existentiell. Wer einen Utility Token launcht, der Security-Charakter hat, bekommt regulatorische Probleme – im Worst Case rückwirkend.“ — Dimitri Haußmann, Gründer & Geschäftsführer Token Ersteller
Pflichten, die nach der Emission bleiben: KYC, AML und Reporting
Legalität ist kein Zustand, den man einmal herstellt. Nach der Emission bestehen laufende Pflichten fort – bei regulierten Angeboten insbesondere Identitätsprüfung, Geldwäscheprävention und Investorenkommunikation.
KYC (Know Your Customer) meint die Identifizierung und Überprüfung der Investoren vor dem Erwerb. AML (Anti-Money-Laundering) umfasst die darüber hinausgehenden Pflichten zur Geldwäscheprävention, etwa Überwachung, Dokumentation und Meldung von Verdachtsfällen. Beides betrifft nicht nur den Zeitpunkt des Kaufs, sondern den laufenden Betrieb.
Wir setzen KYC deshalb standardmäßig im Investoren-Dashboard auf, zusammen mit Registrierung, Wallet-Anbindung und Kaufprozess. Nachträglich angeflanschte Prüfstrecken funktionieren technisch selten sauber und schaffen Lücken in der Dokumentation. Hinzu kommen je nach Struktur die Pflege des Registers, Berichte an Investoren und – bei Änderungen an der Contract-Logik – erneute Audits.
Woran Tokenisierungsprojekte rechtlich scheitern
Projekte scheitern selten daran, dass ein Vorhaben grundsätzlich unzulässig wäre. Sie scheitern daran, dass rechtliche Weichen zu spät gestellt oder falsch verstanden werden. Aus über 10 Jahren Tokenisierung und Web3-Entwicklung wissen wir, dass sich die Fälle auf wenige, gut vermeidbare Muster verteilen.
Diese sechs begegnen uns am häufigsten:
- Klassifikation nach der Entwicklung. Der Smart Contract steht, dann erst wird geprüft, ob der Token ein Finanzinstrument ist. Passt es nicht, wird neu entwickelt.
- Falsches Rechtsvehikel. GmbH-Anteile sollen tokenisiert werden, oder das Grundstück selbst. Beides funktioniert in Deutschland nicht wie gedacht.
- Öffentliches Angebot ausgelöst, bevor die Dokumente standen. Kommunikation über eine geplante Emission ohne gestattetes Dokument – der Fehler, der durch die neue BaFin-Praxis deutlich riskanter geworden ist.
- WIB-Route ohne Vertriebspartner geplant. Die 8-Mio.-Ausnahme wird eingeplant, der erforderliche lizenzierte Vertrieb aber nicht.
- Jurisdiktion nach Steuerlogik gewählt. Die Struktur passt zur Steuerplanung, aber nicht zur Investorenzielgruppe – und wird dadurch im Vertrieb wertlos.
- KYC als Nachrüstung geplant. Die Prüfstrecke wird nach dem Dashboard gebaut statt hinein, mit Lücken in Prozess und Dokumentation.
Auffällig ist, dass fünf dieser sechs Punkte Reihenfolgefehler sind, keine Wissenslücken. Die betroffenen Unternehmen wussten meist, dass es Regeln gibt – sie haben sie nur zum falschen Zeitpunkt geprüft. Genau deshalb steht die rechtliche Strukturierung in unserem Prozess vor der technischen Umsetzung.
Wir nehmen nur Projekte an, die wir für tragfähig halten. Bevor Rechtskosten entstehen, prüfen wir kostenlos, ob Ihr Vorhaben in einer realistischen Struktur umsetzbar ist – und sagen Ihnen auch, wenn es das nicht ist. → Kostenloses Strategiegespräch vereinbaren
Deutschland, EU, USA oder Dubai – was die Jurisdiktion ändert
Die Jurisdiktion entscheidet darüber, welche Strukturen zulässig sind, welche Dokumente verlangt werden und welche Investoren Sie überhaupt ansprechen dürfen. Sie richtet sich nach Token-Typ, Investorenzielgruppe und Branche – nicht nach Steuersätzen.
Innerhalb der EU gilt ein weitgehend harmonisierter Rahmen: MiCAR unmittelbar, das Prospektrecht über die EU-Prospektverordnung, ergänzt um nationale Besonderheiten wie das deutsche eWpG. Für Angebote in den USA gelten davon unabhängige Vorgaben, insbesondere im Wertpapierrecht; ein europäisches Setup deckt US-Investoren nicht automatisch ab. Dubai und die VAE haben eigene Rahmenwerke für virtuelle Vermögenswerte, die für bestimmte Konstellationen attraktiv sind, aber keine Freifahrt in Richtung EU-Vertrieb bedeuten. Wir arbeiten mit Rechtspartnern in allen relevanten Jurisdiktionen – die passende Struktur entsteht im Strategiegespräch.
Ein Beispiel aus der Praxis: Bei einem Equity-Token-Projekt für ein etabliertes Mittelstandsunternehmen wollte der Kunde Anteile an seiner GmbH tokenisieren. Die Beurkundungspflicht hätte jeden Weiterverkauf blockiert – der Token wäre formal existent, aber faktisch unhandelbar gewesen. Gemeinsam mit dem Rechtspartner wurde eine Beteiligungsform gewählt, die wirtschaftlich vergleichbare Rechte abbildet, ohne diese Formvorschrift auszulösen. Erst danach entstand das technische Design: eine ERC-20 Struktur mit erweitertem Compliance-Layer, Investoren-Dashboard und KYC-Integration. Weitere umgesetzte Projekte finden Sie in unserem Portfolio.
Was rechtliche Absicherung kostet und wie lange sie dauert
Die rechtliche Strukturierung eines Tokenisierungsprojekts startet bei uns ab 10.000€ und dauert etwa sechs Wochen. Sie läuft über unsere Partnerkanzleien in DACH, der EU, den USA und Dubai – wir koordinieren, übersetzen die Struktur in das technische Design und ersetzen die Kanzlei ausdrücklich nicht.
Der rechtliche Block ist der einzige Kostenpunkt, der variiert. Bei einem Setup in Deutschland oder der EU mit klarer Klassifikation bewegt er sich am unteren Rand. Bei parallelen Strukturen über mehrere Rechtsräume, etwa EU und USA, liegt er deutlich darüber. Alles andere kalkulieren wir fix: Wir arbeiten immer mit Festpreisen, für Konzeption und Whitepaper mit 10.000€, für die technische Umsetzung inklusive Smart Contract, Webseite, Dashboard und externem Audit mit 15.000€.
Ab 25.000€ Setup plus ab 10.000€ Recht – das ist der typische Investmentrahmen für ein reguliertes Tokenisierungsprojekt, also ein Gesamtbudget ab 35.000€. Nach dem Launch kommen Hosting als laufender Posten und Wartung nach Vereinbarung hinzu. Eine vollständige Aufschlüsselung finden Sie in unserer Kostenübersicht, den Gesamtprozess beschreibt unsere Seite zur Tokenisierung.
Fazit
FAQ
Ist Tokenisierung in Deutschland legal?
Tokenisierung ist in Deutschland zulässig – reguliert wird jedoch nicht die Technologie, sondern das Recht, das der Token verbrieft. Je nach Ausgestaltung greifen Wertpapierrecht, das Gesetz über elektronische Wertpapiere oder MiCAR, und daraus folgen Prospekt-, Informations- und Erlaubnispflichten. Die Klärung dieser Einordnung dauert bei uns rund sechs Wochen und startet ab 10.000€.
Brauche ich für eine Token-Emission eine BaFin-Genehmigung?
Das hängt von Token-Typ und Rolle ab. Wer eigene Wertpapiere öffentlich anbietet, braucht in der Regel einen von der BaFin gebilligten Prospekt – oder nutzt die Ausnahme bis 8 Mio. € über zwölf Monate mit einem Wertpapier-Informationsblatt, das die BaFin vorab gestatten muss. Wer Token darüber hinaus verwahrt oder vermittelt, benötigt dafür eine eigene Erlaubnis.
Kann ich meine Immobilie in Deutschland tokenisieren?
Nicht unmittelbar. Das Grundbuch bleibt in Deutschland maßgeblich für die Zuordnung von Grundeigentum, weshalb in der Praxis eine Zweckgesellschaft zwischengeschaltet und deren Beteiligung tokenisiert wird. Diese Strukturierung ist einer der Gründe, warum die rechtliche Phase bei Immobilienprojekten rund sechs Wochen beansprucht und ab 10.000€ startet.
Was passiert, wenn ich einen Utility Token ausgebe, der eigentlich ein Security Token ist?
Dann droht eine nachträgliche Umqualifikation durch die Aufsicht – mit der Folge, dass das Angebot als unerlaubtes Wertpapierangebot ohne Prospekt bewertet werden kann. Die Konsequenzen reichen von Untersagung bis zur Rückabwicklung. Deshalb steht die Klassifikationsanalyse in unserem Prozess am Anfang und nicht nach der Entwicklung.
Gilt MiCA auch für Security Token?
Nein. MiCAR erfasst Kryptowerte, die keine Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II sind. Security Token, die als Finanzinstrument qualifizieren, bleiben dem klassischen Kapitalmarktrecht unterstellt – in Deutschland ergänzt um das eWpG. Diese Verwechslung ist der häufigste Fehler in Ratgebertexten zu diesem Thema.
Ist die Rechtslage in Österreich und der Schweiz dieselbe?
Österreich ist EU-Mitglied, daher gelten MiCAR und das europäische Prospektrecht ebenso; Unterschiede bestehen vor allem im nationalen Aufsichts- und Zivilrecht. Die Schweiz steht außerhalb der EU und hat mit ihrem DLT-Rahmen einen eigenen Weg gewählt, der nicht deckungsgleich ist. Für Vorhaben mit Bezug zu AT oder CH ziehen wir Rechtspartner im jeweiligen Land hinzu, statt EU-Aussagen zu übertragen.


