Security Token Steuer: Was Emittenten und Investoren 2026 wissen müssen

Security Token werden in Deutschland steuerlich wie Wertpapiere behandelt, nicht wie Kryptowährungen. Die Erträge und Veräußerungsgewinne fallen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG – und nicht unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Damit gilt die einjährige Haltefrist, die Bitcoin-Anleger kennen, für Security Token gerade nicht.

Für Anleger ist das eine Frage der Steuererklärung. Für Unternehmen, die einen Security Token Offering (STO) planen, ist es etwas anderes: eine Konstruktionsfrage. Ob ein Token eigenkapital- oder fremdkapitalähnlich ausgestaltet wird, entscheidet über die Bilanzierung, über die Pflichten gegenüber dem Finanzamt und über die steuerliche Situation der eigenen Investoren. Diese Entscheidung fällt im Token-Design – lange bevor der erste Smart Contract deployt wird.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein. Er ist keine Steuerberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Security Token werden wie Wertpapiere besteuert: Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG statt privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG.
  • Die einjährige Haltefrist gilt nicht. Anders als bei Bitcoin oder Utility Token führt eine Haltedauer von über einem Jahr bei Security Token nicht zur Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns.
  • Für den Emittenten ist die Weiche Eigenkapital oder Fremdkapital entscheidend. Beides wird auf der Passivseite verbucht, die Emission erfolgt auf Unternehmensebene regelmäßig ergebnisneutral. Bei uns fällt diese Weiche in der Konzeptionsphase: rund vier Wochen, 10.000 € Festpreis.
  • Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat die Vorgängerfassung vom 10. Mai 2022 ersetzt und regelt erstmals ausdrücklich Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten für Kryptowerte.
  • Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) als deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8.
  • Aus über 50 realisierten Tokenisierungsprojekten wissen wir: Die steuerliche Einordnung entsteht im Token-Design, nicht in der Steuererklärung.

Was ist ein Security Token – und warum entscheidet die Einordnung über die Steuer?

Ein Security Token ist ein auf einer Blockchain emittierter digitaler Vermögenswert, der ein Vermögensrecht verbrieft – etwa eine Beteiligung, einen Gewinnanspruch oder eine Forderung. Weil er wirtschaftlich einem Wertpapier entspricht, folgt seine Besteuerung dem Wertpapierrecht und nicht den Sonderregeln für Kryptowährungen.

Genau hier liegt der Unterschied, der in der Praxis am häufigsten unterschätzt wird. Zwei Token können technisch identisch aussehen – gleicher Standard, gleiche Chain, gleiches Dashboard – und trotzdem völlig unterschiedlich besteuert werden. Ausschlaggebend ist nicht die Technik, sondern das Recht, das der Token vermittelt.

Security Token, Utility Token und Currency Token im Vergleich

Die drei gängigen Token-Kategorien unterscheiden sich in ihrer Funktion und damit in ihrer steuerlichen Behandlung. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Grundlinien, ohne den Einzelfall vorwegzunehmen.

Token-Art
Wirtschaftliche Funktion
Steuerliche Grundlinie (Privatvermögen)
Einjährige Haltefrist
Security Token Verbrieftes Vermögensrecht (Beteiligung, Forderung, Gewinnanspruch) Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG Nein
Utility Token Digitaler Gutschein für Leistungen einer Plattform Regelmäßig als Wirtschaftsgut, § 23 EStG In der Regel ja
Currency Token Zahlungsmittelfunktion (z. B. Bitcoin, Ether) Regelmäßig als Wirtschaftsgut, § 23 EStG In der Regel ja

Diese Abgrenzung ist kein akademisches Detail. Sie entscheidet darüber, ob ein Investor nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei verkaufen kann oder nicht – und damit über eine der ersten Fragen, die im Investorengespräch gestellt wird. Einen Überblick über die einzelnen Token-Arten und ihre Einsatzfelder finden Sie auf unserer Wissensseite zu Token.

Equity Token und Debt Token: die Weiche im Token-Design

Innerhalb der Security Token gibt es eine zweite Verzweigung. Ein Equity Token bildet eine eigenkapitalähnliche Position ab, etwa eine Beteiligung mit Gewinnanspruch. Ein Debt Token ist als Schuldverschreibung ausgestaltet und bildet eine Forderung gegen den Emittenten ab.

Laufende Erträge aus eigenkapitalähnlichen Token werden den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeordnet, Erträge aus fremdkapitalähnlichen Token dem § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Für den Emittenten ist die Unterscheidung noch weitreichender: Sie bestimmt, ob das eingesammelte Kapital als Eigen- oder als Fremdkapital in der Bilanz steht.

Warum MiCA hier meist nicht greift

Ein Missverständnis, das sich hartnäckig hält: MiCA sei der Rahmen für Security Token. Das trifft in der Regel nicht zu. Die europäische MiCAR nimmt Kryptowerte, die als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II gelten, aus ihrem Anwendungsbereich aus. Security Token werden deshalb typischerweise nach Wertpapier- und Kapitalmarktrecht beurteilt – MiFID II, WpHG, WpPG und, bei elektronischer Begebung, dem eWpG.

Für die Praxis heißt das: Wer sein Projekt allein an MiCA ausrichtet, prüft möglicherweise den falschen Rechtsrahmen. Welche Anforderungen tatsächlich gelten, hängt an der konkreten Ausgestaltung – dazu mehr in unserem Beitrag zu den rechtlichen Anforderungen an eigene Krypto-Projekte.

„Die Unterscheidung zwischen Security und Utility Token klingt akademisch, ist aber existentiell. Wer einen Utility Token launcht, der Security-Charakter hat, bekommt regulatorische Probleme – im Worst Case rückwirkend.“ — Dimitri Haußmann, Gründer Token Ersteller

Wie Security Token beim Anleger besteuert werden

Beim Anleger im Privatvermögen führen Security Token grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer unterliegen. Die konkrete Zuordnung hängt davon ab, ob der Token eigen- oder fremdkapitalähnlich ausgestaltet ist.

Eigenkapitalähnliche Token: § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Vermittelt der Token eine Beteiligung mit Gewinnanspruch, werden laufende Ausschüttungen wie Dividendenerträge behandelt. Die Finanzverwaltung unterscheidet dabei nicht zwischen klassischen Aktien und eigenkapitalähnlichen Wertpapieren in Tokenform.

Fremdkapitalähnliche Token: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Ist der Token als Schuldverschreibung konzipiert, zählen Zinszahlungen zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen. Wirtschaftlich entspricht das der Behandlung einer klassischen Anleihe.

Veräußerungsgewinne: warum keine Haltefrist gilt

Gewinne aus der Veräußerung von Security Token werden nach § 20 Abs. 2 EStG erfasst – bei eigenkapitalähnlichen Token nach Nr. 1, bei fremdkapitalähnlichen nach Nr. 7. Weil Security Token nicht als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG eingeordnet werden, existiert keine Spekulationsfrist. Eine Haltedauer von zwei, fünf oder zehn Jahren ändert an der Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns nichts.

Sonderfall Sachleistungsanspruch

Es gibt eine Ausnahme, die in der Beratungspraxis regelmäßig übersehen wird. Vermittelt eine tokenisierte Schuldverschreibung ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Menge Kryptowerte statt auf Geld, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Kapitalforderung vor, sondern ein Sachleistungsanspruch. Die Einkünfte werden dann den §§ 22, 23 EStG zugeordnet – mit teilweise anderen Folgen für Fristen und Verlustverrechnung.

Privatvermögen oder Betriebsvermögen

Werden die Token im Betriebsvermögen gehalten, greift die Abgeltungsteuer nicht. Erträge und Veräußerungsgewinne sind dann reguläre Betriebseinnahmen und unterliegen der Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Die folgende Übersicht fasst die Grundlinien für das Privatvermögen zusammen.

Ausgestaltung
Laufende Erträge
Veräußerungsgewinn
Norm
Eigenkapitalähnlich (Equity Token) Kapitalerträge, dividendenähnlich Steuerpflichtig, keine Haltefrist § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG
Fremdkapitalähnlich (Debt Token) Kapitalerträge, zinsähnlich Steuerpflichtig, keine Haltefrist § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 7 EStG
Schuldverschreibung mit Sachleistungsanspruch Sonstige Einkünfte Nach den Regeln des privaten Veräußerungsgeschäfts §§ 22, 23 EStG

Diese Zuordnung gilt als Orientierung, nicht als Ergebnis einer Einzelfallprüfung. Welche Norm konkret greift, ergibt sich immer aus den Tokenbedingungen – und die schreiben Sie selbst, im Whitepaper und im Smart Contract.

Was ein Security Token Offering für den Emittenten steuerlich bedeutet

Für das emittierende Unternehmen stellt ein Security Token je nach Ausgestaltung Eigen- oder Fremdkapital dar. In beiden Fällen wird das eingeworbene Kapital auf der Passivseite der Bilanz erfasst, nicht als Ertrag – die Emission selbst erfolgt deshalb regelmäßig ergebnisneutral, vergleichbar mit einer klassischen Anleihe oder einer Kapitalerhöhung.

Das ist der zentrale Unterschied zur ICO-Ära. Bei Utility-Token-Verkäufen konnte die Vereinnahmung als Ertrag zu erheblichen ertrag- und umsatzsteuerlichen Belastungen führen. Bei einem sauber strukturierten STO stellt sich diese Frage in dieser Form nicht.

Kapitalertragsteuer: die offene Praxisfrage

Sobald der Token laufende Erträge auszahlt, stellt sich die Frage nach dem Steuerabzug. Bei klassischen Wertpapieren übernimmt die depotführende Bank als auszahlende Stelle den Einbehalt der Kapitalertragsteuer und die Abführung an das Finanzamt. Bei einem STO ohne Depotstruktur existiert diese Stelle oft nicht – der Schuldner der Kapitalerträge ist das emittierende Unternehmen selbst.

In der Praxis haben wir festgestellt, dass dieser Punkt in frühen Projektphasen fast nie mitgedacht wird. Wer erst nach dem Launch klärt, wer den Steuerabzug vornimmt und wie Steuerbescheinigungen erstellt werden, baut sich eine operative Baustelle, die sich nachträglich nur mühsam schließen lässt.

Kryptowertpapier nach eWpG oder klassische Struktur

Eine weitere Weiche betrifft die Begebungsform. Eine tokenisierte Schuldverschreibung kann als Kryptowertpapier in ein Kryptowertpapierregister nach dem eWpG eingetragen werden – oder klassisch begeben werden, dann häufig mit qualifiziertem Nachrang, um aufsichtsrechtliche Folgefragen zu vermeiden.

Beide Wege sind gangbar. Sie führen aber zu unterschiedlichen aufsichtsrechtlichen, zivilrechtlichen und steuerlichen Folgefragen. Diese Entscheidung gehört in die Struktur, nicht in die Umsetzung.

Wann diese Entscheidungen tatsächlich fallen

Alle genannten Weichen – Eigen- oder Fremdkapital, Begebungsform, Ausschüttungslogik – werden in der Konzeptionsphase gestellt. Bei uns dauert diese Phase rund vier Wochen und umfasst Tokenomics, Struktur und vollständiges Whitepaper zum Festpreis von 10.000 €. Die rechtliche Strukturierung über unsere Partnerkanzleien in DACH, EU, USA und Dubai startet ab 10.000 €, abhängig von Jurisdiktion und Token-Typ. Die technische Umsetzung – Smart Contract, Projektwebseite, Investoren-Dashboard mit KYC-Anbindung und externer Audit – liegt bei 15.000 €. Wir arbeiten immer mit Festpreisen für unsere eigenen Leistungen; nur der rechtliche Teil variiert je nach Jurisdiktion.

Eine Abgrenzung, die uns wichtig ist: Die rechtliche Strukturierung ab 10.000 € umfasst die aufsichts- und gesellschaftsrechtliche Aufsetzung. Die steuerliche Beurteilung Ihres konkreten Falls erfolgt durch Steuerberater. Unsere Aufgabe ist es, die Struktur so zu bauen, dass Ihr Steuerberater sie beurteilen kann – und ihn früh genug einzubinden. Die vollständige Kostenaufstellung finden Sie in unserer Übersicht zu den Kosten eines Token-Projekts.

Sie planen einen STO und wissen nicht, ob Ihr Projekt eigen- oder fremdkapitalähnlich strukturiert werden sollte? Das lässt sich nicht allgemein beantworten – es entsteht in der Konzeptionsphase gemeinsam mit unseren Rechts- und Steuerpartnern. Vorher steht eine andere Frage: Wir nehmen nur Projekte an, die wir für tragfähig halten. Im kostenlosen Strategiegespräch prüfen wir zuerst genau das.

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Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 und die verschärften Dokumentationspflichten

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 6. März 2025 (IV C 1 – S 2256/00042/064/043) die bisherige Fassung vom 10. Mai 2022 ersetzt. Neu und praxisrelevant sind vor allem die erstmals ausdrücklich geregelten Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten.

Das Schreiben stellt klar, dass die Aufarbeitung von Transaktionsdaten Sache des Steuerpflichtigen ist. Die bloße Angabe einer öffentlichen Wallet-Adresse genügt für den Nachweis nicht; erforderlich sind vollständige Transaktionsübersichten oder Steuerreports. Fehlende Aufzeichnungen – etwa nach der Insolvenz einer Handelsplattform – gehen zulasten des Steuerpflichtigen.

Im Betriebsvermögen kommt hinzu: Wer für die Erfassung von Kryptowerten spezielle Software einsetzt, muss neben den GoBD eine Verfahrensdokumentation vorhalten. Für Emittenten ist das eine Produktanforderung, kein nachgelagertes Compliance-Thema. Ein Investoren-Dashboard, das KYC-Daten und Transaktionshistorie nicht sauber exportierbar vorhält, erzeugt Dokumentationslücken – bei Ihnen und bei Ihren Investoren.

KStTG und DAC8: was sich seit dem 1. Januar 2026 geändert hat

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen Transaktionsdaten ihrer Nutzer erheben und an die Finanzverwaltung melden; das Bundeszentralamt für Steuern bündelt diese Meldungen.

Die Regelung folgt dem OECD-Rahmenwerk CARF und erfasst nicht nur klassische Krypto-Börsen, sondern auch Broker, Verwahrer und Zahlungsdienstleister. Der erste automatische Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten ist bis zum 30. September 2027 vorgesehen.

Für Emittenten bedeutet das weniger eine neue Pflicht als eine veränderte Erwartungshaltung. Investoren, die wissen, dass Krypto-Transaktionen künftig systematisch gemeldet werden, prüfen die steuerliche Einordnung eines Angebots früher und genauer. Wer diese Einordnung im Whitepaper nicht sauber beschreibt, verliert Zeit in Gesprächen, die er nicht hat.

Security Token im DACH-Vergleich: Deutschland, Österreich, Schweiz

Die Grundlogik ist in allen drei Ländern ähnlich – Security Token folgen der Besteuerung des Rechts, das sie abbilden –, die Ausgestaltung unterscheidet sich jedoch deutlich. Eine pauschale Aussage über die „günstigste“ Jurisdiktion gibt es nicht.

In Deutschland greifen die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % im Privatvermögen. In Österreich werden entsprechende Erträge den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG zugeordnet; je nach Ausgestaltung kommt der besondere Steuersatz von 27,5 % oder der progressive Tarif zur Anwendung. In der Schweiz sind Kapitalgewinne im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei, laufende Erträge dagegen einkommensteuerpflichtig, und der Tokenbestand unterliegt der Vermögenssteuer.

Diese Unterschiede sind ein Grund, warum die Jurisdiktionswahl früh im Projekt geklärt gehört. Sie hängt an Token-Typ, Investorenzielgruppe und Branche – nicht am Steuersatz allein. Wie ein STO-Prozess über mehrere Jurisdiktionen hinweg aufgesetzt wird, beschreiben wir auf unserer Seite zur STO-Agentur.

Die fünf häufigsten steuerlichen Fehler bei Token-Projekten

Steuerliche Probleme in Token-Projekten entstehen selten durch komplizierte Sachverhalte. Sie entstehen fast immer durch die falsche Reihenfolge. In über 50 realisierten Tokenisierungsprojekten haben wir gesehen, dass sich die Fehler auf wenige Muster reduzieren lassen.

  • Der Smart Contract wird vor der Struktur geschrieben. Die Rechte- und Ausschüttungslogik im Code widerspricht dann der gewünschten bilanziellen Einordnung. Eine Korrektur ist nach dem Deployment faktisch eine Neuemission.
  • Der Steuerberater wird erst nach dem Launch eingebunden. Zu diesem Zeitpunkt lassen sich Weichen nur noch kommentieren, nicht mehr stellen.
  • Die Auszahlungslogik ist nicht zu Ende gedacht. Wer Erträge ausschütten will, muss vorher geklärt haben, wer den Kapitalertragsteuerabzug vornimmt und wie Bescheinigungen entstehen.
  • Das Dashboard erfasst zu wenig. KYC-Daten und Transaktionshistorie müssen exportierbar sein, sonst können weder Emittent noch Investor ihre Aufzeichnungspflichten erfüllen.
  • Die Jurisdiktion wird nach Steuersätzen gewählt. Das führt zu Strukturen, die für die eigene Investorenzielgruppe nicht funktionieren.

Ein Beispiel aus der Praxis: Bei einem Equity-Token-Projekt für ein etabliertes Mittelstandsunternehmen stand zu Beginn die Frage, ob der Token eigenkapital- oder fremdkapitalähnlich ausgestaltet wird. Diese Frage wurde in der Konzeptionsphase gemeinsam mit den Rechts- und Steuerpartnern geklärt – bevor eine Zeile Solidity geschrieben war. Umgesetzt wurde das Projekt anschließend als ERC-3643 Security Token mit Investoren-Dashboard und KYC-Integration, dessen Rechte- und Ausschüttungslogik die gewählte Struktur abbildet, statt ihr zu widersprechen. Weitere realisierte Projekte finden Sie in unserem Portfolio.

Fazit

Die Besteuerung von Security Token ist weniger kompliziert, als ihr Ruf vermuten lässt – sie folgt im Kern der Logik des Wertpapierrechts. Kompliziert wird sie erst dann, wenn ein Projekt die Reihenfolge umdreht und die steuerliche Frage als etwas behandelt, das man nach dem Launch klärt. Genau das geht nicht: Ob ein Token eigenkapital- oder fremdkapitalähnlich ist, steht in seinen Bedingungen und in seinem Code. Wer diese Bedingungen geschrieben hat, hat die steuerliche Einordnung bereits getroffen, ob bewusst oder nicht.

Für Anleger ist die wichtigste Erkenntnis, dass die vertraute Einjahresfrist hier nicht greift. Für Unternehmen ist es die, dass Struktur, Recht und Steuer vor die Technik gehören. Der Zeitraum, in dem sich diese Fragen ohne Reibungsverluste klären lassen, liegt bei einem STO in den ersten drei bis vier Monaten – danach wird jede Korrektur teuer. Ziehen Sie Ihren Steuerberater deshalb früh hinzu, nicht am Ende.

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FAQ

Wie werden Security Token in Deutschland besteuert?

Security Token gelten steuerlich als Wertpapiere und fallen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG – nicht unter § 23 EStG wie Kryptowährungen. Im Privatvermögen gilt grundsätzlich der Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Gilt bei Security Token die einjährige Haltefrist wie bei Bitcoin?

Nein. Weil Security Token nicht als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG, sondern als Wertpapiere im Rahmen des § 20 EStG eingeordnet werden, führt eine Haltedauer von mehr als einem Jahr nicht zur Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns.

Welche Steuern fallen für mein Unternehmen an, wenn ich einen Security Token ausgebe?

Auf Emittentenebene stellt ein Security Token je nach Ausgestaltung Eigen- oder Fremdkapital dar und wird auf der Passivseite bilanziert; die Emission erfolgt deshalb regelmäßig ergebnisneutral und nicht als Ertrag. Weil die konkrete Ausgestaltung über die Einordnung entscheidet, klären wir diese Weiche in der Konzeptionsphase – rund vier Wochen, 10.000 € Festpreis – gemeinsam mit unseren Rechts- und Steuerpartnern.

Muss ich als Token-Emittent Kapitalertragsteuer für meine Investoren einbehalten?

Das hängt von der Ausgestaltung des Tokens und der gewählten Struktur ab. Ohne depotführende Stelle kann das emittierende Unternehmen als Schuldner der Kapitalerträge selbst in der Pflicht stehen – deshalb gehört diese Frage in die Strukturierungsphase und nicht in den Monat nach dem Launch. Die Beurteilung im Einzelfall trifft Ihr Steuerberater.

Ändert sich 2026 durch DAC8 etwas daran, was das Finanzamt über Krypto-Transaktionen erfährt?

Ja. Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz als Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8; Kryptowerte-Dienstleister erheben und melden Transaktionsdaten, der erste automatische Austausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten ist bis zum 30. September 2027 vorgesehen. Für Token-Projekte heißt das, dass Investoren eine sauber dokumentierte Struktur von Beginn an erwarten.

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